Im Beschwerdeverfahren ergänzte die KDP auf Frage des Rechtsamts mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2017, die Firsthöhe des geplanten Neubaus liege zwar unterhalb der First des schützenswerten Bauernhauses. Aus denkmalpflegerischer Sicht sei im vorliegenden Fall aber nicht die Firsthöhe, sondern die Traufhöhe für die Beurteilung der Massstäblichkeit / Volumetrie relevant. Hier liege die Höhe der Traufe des Neubaus deutlich höher und führe durch die unmittelbare Nähe zum schützenswerten Bauernhaus zu einer dominanten Stellung. Das abgewalmte Dach werde als unzureichende Verbesserung beurteilt.