Aufgrund der benachbarten, als schützenswert eingestuften Liegenschaft E.________gasse 8/10 gelangt Art. 10b Abs. 1 BauG zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung dürfen Baudenkmäler durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Das ist nicht absolut zu verstehen und heisst nicht, dass die Umgebung überhaupt nicht verändert werden darf. Eine Veränderung soll auf das Baudenkmal grösstmöglich Rücksicht nehmen und dies nicht wesentlich beeinträchtigen. Was das im konkreten Fall heisst, hängt vom Schutzbedarf des Baudenkmals und seiner Stellung in der Umgebung einerseits und dem Interesse der Veränderung dieser Umgebung andererseits ab.12