Das Regierungsstatthalteramt hielt im angefochtenen Entscheid fest, sie erachte das Vorhaben als bewilligungsfähig, da es sich dem geschützten Haus unterordne. Der First des Neubaus befinde sich mehr als 2.50 m tiefer als derjenige des angrenzenden Baudenkmals. In der Stellungnahme vom 16. August 2017 ergänzte die Vorinstanz, das Walmdach auf der Stirnseite des südwestlichen Gebäudeflügels führe dazu, dass das geschützte Objekt nicht mehr vom Neubau dominiert werde.