sie hatten damit Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Ob daneben zusätzlich betroffene Dritte anzuhören wären oder ob eine erneute Publikation des Vorhabens notwendig wäre, kann vorliegend offen bleiben, da dem Bauvorhaben ohnehin der Bauabschlag zu erteilen ist (vgl. E. 4 f.). e) Projektänderungsgesuche ersetzen das ursprüngliche Baugesuch. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit nur das geänderte Projekt gemäss den aktuellsten Plänen (Projektänderung II, Projektänderungspläne vom 17./18. Januar 2018 und vom 1. März 2018, gestempelt vom Rechtsamt der BVE am 5. März 2018). 4. Denkmalpflege