d) Zwar wurde mit der neuen Zufahrts- und Parkplatzsituation ein wichtiges Merkmal des Bauvorhabens verändert. Die Hauptbaute erfuhr aber – abgesehen von der untergeordneten Anpassung der Gestaltung einer Fassade des geplanten Neubaus – keine Veränderungen. Die Grundzüge des Bauvorhabens blieben damit insgesamt gleich, so dass von einer Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD auszugehen ist. Den Verfahrensbeteiligten wurden die Projektänderungen zugestellt; sie hatten damit Gelegenheit, sich hierzu zu äussern.