Damit lässt sich dem angefochtenen Entscheid (knapp) entnehmen, aus welchen Gründen die Vorinstanz die drei Balkone als nicht bewilligungsfähig erachtet hat. Die Beschwerdeführerin 3 war damit in der Lage, die Baubewilligung der Vorinstanz diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Die Anforderungen an die Begründungspflicht wurden erfüllt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 9 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5. RA Nr. 110/2017/81 8