Es ist zwar richtig, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auf die von der Beschwerdeführerin 2 angesprochenen baupolizeilichen Vorschriften (Grenzabstand im Zusammenhang mit Balkonen, Geschosszahl in Zusammenhang mit Anrechenbarkeit des Untergeschosses) eingegangen ist. Die Baubewilligungsbehörde ist jedoch nicht verpflichtet, sich zu sämtlichen baupolizeilichen Vorschriften, welche ihres Erachtens erfüllt sind, zu äussern. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher zu verneinen.