Sie hatte damit Gelegenheit, sich im Rahmen der Beschwerde zu diesen Unterlagen zu äussern. Die Beschwerdeführerin 1 konnte ihre Rechte im Beschwerdeverfahren damit vollumfänglich wahrnehmen; ihr ist durch den Verfahrensmangel kein materieller Nachteil entstanden. b) Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, die Bauherrschaft habe zwei von ihr verlangte Nachweise zur Einhaltung baupolizeilicher Bestimmungen nicht erbracht. Aus dem angefochtenen Entscheid ergebe sich mit keinem Wort, ob und wie diese Nachweise aus Sicht der Bewilligungsbehörde erbracht wurden. Die fehlende Begründung stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.