Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 1 verletzt. Eine Gehörsverletzung kann im Rechtsmittelverfahren „geheilt“ werden, sofern die obere Instanz dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die verfügende Behörde, den Beschwerdeführenden daraus kein Nachteil erwächst und es sich nicht um eine besonders schwere Verletzung der Parteirechte handelt.7 Gemäss eigenen Aussagen hat die Beschwerdeführerin 1 nach Erhalt des Entscheids Einsicht in die Akten genommen. Sie hatte damit Gelegenheit, sich im Rahmen der Beschwerde zu diesen Unterlagen zu äussern.