Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 die Projektänderung vom 15. März 2017 sowie weitere, mit Verfügung vom 5. Mai 2017 bei der Bauherrschaft einverlangte Unterlagen nicht zur Kenntnis gebracht hat. Hierzu wäre sie nach dem Gesagten verpflichtet gewesen. Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 1 verletzt.