a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3, mit welchem dem umstrittenen Bauvorhaben mit Ausnahme der drei Balkone auf der Südostfassade beim Treppenhaus die Baubewilligung erteilt wurde. Für diese Balkone erteilte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid den Bauabschlag. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann dieser Gesamtentscheid – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art.