Die Gemeinde führt mit Stellungnahme vom 14. September 2017 aus, sie verzichte auf Ausführungen zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 1. Hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 kommt sie zum Schluss, die Balkone seien zu Recht nicht bewilligt worden. Sie beantragt damit sinngemäss die Abweisung der Beschwerde der 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 110/2017/81 4