Die Beschwerdeführerin 2 / als Behörde am Verfahren Beteiligte (im Folgenden: Beschwerdeführerin 2) gelangte mit Beschwerde vom 3. August 2017 an die BVE. Sie beantragt, der Gesamtentscheid vom 4. Juli 2017 sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Sie bringt insbesondere vor, gewisse baupolizeiliche Anforderungen seien aufgrund fehlender Nachweise nicht genügend geprüft worden, der Nachweis eines dritten Parkplatzes als Bedingung für den Neubau sei nicht zulässig und die Einordnung und Gestaltung des Bauvorhabens seien ungenügend. RA Nr. 110/2017/81 3