betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 4. Juli 2017 (bbew 132/2016; Neubau Wohnhaus, Abbruch Waschhaus, Abbruch Dachschlepper) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin / Beschwerdeführerin 3 (im Folgenden: Beschwerdeführerin 3) reichte am 26. Juli 2016 bei der Gemeinde Oberhofen am Thunersee ein Baugesuch ein für den Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohnungen und zwei Wohnstudios sowie den Abbruch eines Waschhauses und eines Dachschleppers auf RA Nr. 110/2017/81 2