a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin zu Recht bewilligt hat. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet und ist, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen; der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 13. Dezember 2016 ist zu bestätigen. b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf den vom 37 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 3 und 5. RA Nr. 110/2017/7 21