c) Im angefochtenen Gesamtentscheid wurde nicht nur ein Hinweis auf die vom Beschwerdeführer angemeldete Rechtsverwahrung aufgenommen, sondern auch die Anweisung an die Baupolizeibehörde der Gemeinde Arch, dem Beschwerdeführer den Baubeginn unter Hinweis auf die dreimonatige Klagefrist mitzuteilen (vgl. dort Ziffer 2 und 3 des Dispositivs). Da die BVE zudem nicht über Lastenausgleichsforderungen sowie privatrechtliche Einwände und Ansprüche entscheidet, erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Anträgen bzw. Vorbringen des Beschwerdeführers. 9. Zusammenfassung und Kosten