Enteignungsschätzungskommission (Art. 31 Abs. 3 BauG). Analoges gilt für die Rechtsverwahrung: Zwar können Einwände oder Ansprüche privatrechtlicher Natur als Rechtsverwahrung im Baubewilligungsverfahren angemeldet werden, darüber entschieden wird aber in einem Zivilprozess.37 Die zuständige Gemeindebehörde zeigt denjenigen, die eine Lastenausgleichsforderung angemeldet haben, den Baubeginn unmittelbar nach der Schnurgerüstabnahme an, bei Bauvorhaben, die keine Schnurgerüstabnahme erfordern, sofort nach Erhalt der Mitteilung des Bauherrn über den Baubeginn (Art. 31 Abs. 2 BauG). Der Anzeige ist der Hinweis beizufügen, dass innert drei Monaten bei der örtlich