Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, sowohl das Bauvorhaben sowie die mit dem Betrieb der geplanten Betonzentrale verbundenen luftverschmutzenden und lärmverursachenden Emissionen als auch das beeinträchtigte Landschafts- und Ortsbild würden zu einer Wertverminderung seines Grundstücks führen; insbesondere die südlich gelegene Baulandreserve würde erheblich abgewertet. b) Lastenausgleichsansprüche sind zwar im Baubewilligungsverfahren anzumelden (Art. 31 Abs. 1 BauG), der Entscheid darüber fällt jedoch nicht im Baubewilligungs- oder Baubeschwerdeverfahren; zuständig dafür ist vielmehr die jeweilige