a) Der Beschwerdeführer macht im Sinne eines Subeventualantrags schliesslich geltend, es sei von der Lastenausgleichsforderung Kenntnis zu nehmen sowie zu geben und es sei ihm der Baubeginn zwecks Einreichung und Begründung der Lastenausgleichsklage anzuzeigen; im Übrigen erkläre er Rechtsverwahrung. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, sowohl das Bauvorhaben sowie die mit dem Betrieb der geplanten Betonzentrale verbundenen luftverschmutzenden und lärmverursachenden Emissionen als auch das beeinträchtigte Landschafts- und Ortsbild würden zu einer Wertverminderung seines Grundstücks führen;