Die Bauparzellen liegen nicht in einem Ortsbildschutzgebiet. Art. 5 Abs. 3 der Vorschriften zur ÜO regelt einzig, dass aus Gründen der Ästhetik und des Lärmschutzes in Richtung des Kirchenareals entlang der F.________strasse ein bepflanzter Wall stehen zu lassen ist. Dieses Erfordernis ist durch den das Kieswerkareal umgebenden Wald erfüllt. Auf den Fotoaufnahmen, welche der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 29. August 2016 eingereicht hat, ist zudem ersichtlich, dass der Wald nicht dünn, sondern dicht bewachsen ist und bereits zum heutigen Zeitpunkt eine beachtliche Höhe hat.34