„Art. 14 1 Bauten und Anlagen haben sich in ihre Umgebung und in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. 2 […]“ Ob diese Bestimmung weiter geht als Art. 9 Abs. 1 BauG und ihr daher selbständige Bedeutung zukommt, kann offengelassen werden. Denn wie sich nachfolgend zeigen wird, sind vorliegend sowohl die kommunalen als auch die kantonalen Gestaltungsvorschriften eingehalten.