Die Gemeinden dürfen schliesslich eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.33 Das Baureglement der Gemeinde Arch enthält insbesondere folgende Bestimmung zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: 33 BVR 2009 S. 328 E. 5.2, 2003 S. 257 E. 8; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art.°9/10 N. 4, 13, 15 und 17 mit Hinweisen. RA Nr. 110/2017/7 18