Akzentuierungen der Landschaft durch auffallende Werke oder das Setzen baulicher Schwerpunkte sind – insbesondere mittels einer Überbauungsordnung – nicht ausgeschlossen. So darf beispielsweise einem Zweckbau seine Funktion angesehen werden; er darf sich im Material und in der Bauform von seiner Umgebung unterscheiden, braucht also nicht künstlich getarnt zu werden. Ferner dürfen Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes in der Regel nicht eingeschränkt werden. Die Gemeinden dürfen schliesslich eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können.