b) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die „ästhetische Generalklausel“ im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung oder Landschaft schafft, der erheblich stört. Art. 9 Abs. 1 BauG verlangt jedoch nicht ein Verbergen der Architektur; Akzentuierungen der Landschaft durch auffallende Werke oder das Setzen baulicher Schwerpunkte sind – insbesondere mittels einer Überbauungsordnung – nicht ausgeschlossen.