a) Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, am geplanten Standort beeinträchtige das Bauvorhaben das Orts- und Landschaftsbild und verstosse damit gegen die kommunalen und kantonalen Gestaltungsvorschriften. So werde das bestehende Terrain zunächst um zwei Meter aufgeschüttet und danach kämen darauf unter anderem drei über 12 Meter hohe Türme zu stehen. Der vorgelagerte Wald erreiche jedoch nicht diese Höhe; zudem sei der Wald bereits zum jetzigen Zeitpunkt sehr dünn und werde durch diejenigen Teile der neuen Erschliessungsstrassen, welche ausserhalb der Baulinie zu liegen kämen, noch weiter ausgedünnt und zurückgedrängt.