In Bezug auf die Heizung führte das beco aus, die Kaminmündung der Abgasleitung zur Ölfeuerung überrage den Heizungscontainer um etwa drei Meter. Im Einwirkungsbereich der Abgasmündung gebe es keine Immissionsorte, welche zu berücksichtigen seien; das beco sei deshalb mit der geplanten Kaminhöhe einverstanden. 30 Mitteilungen zur LRV Nr. 14 „Kieswerke, Steinbrüche und ähnliche Anlagen“, Bundesamt für Umwelt (BAFU), Bern 2003, S. 3 f., einsehbar unter: . 31 Einsehbar unter: .