Emissionsbegrenzungen bzw. Anforderungen einhalten (Art. 3 LRV). Nach Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LRV gelten sowohl Kieswerke oder Steinbrüche wie auch die darin enthaltenen Bauten und anderen ortsfesten Einrichtungen sowie die eingesetzten Geräte und Maschinen als stationäre Anlagen. Für solche Anlagen sind insbesondere die Emissionsbegrenzungen für Staub und Staubinhaltsstoffe bei Aufbereitungs-, Lagerungs-, Umschlags- und Transportvorgängen nach Anhang 1 Ziffer 43 LRV sowie die Emissionsgrenzwerte für Gesamtstaub (Anhang 1 Ziffer 41 LRV) und Dieselruss (Anhang 1 Ziffer 82 Abs. 2 Bst. c LRV) zu beachten. Da die Betonmischanlage eine Ölheizung