d) Die Beschwerde wiederholt bezüglich der Luftreinhaltungsthematik fast wörtlich die Einsprache. Sie geht nicht auf die Argumente im angefochtenen Entscheid bzw. auf die Ausführungen im Fachbericht des beco vom 16. August 2016 zur Luftreinhaltung, auf welchen im Gesamtentscheid ausdrücklich verwiesen wird, ein. Es ist daher fraglich, ob auf die Rüge betreffend Luftreinhaltung überhaupt eingetreten werden kann. Die Frage kann aber wiederum offen bleiben, weil auch diese Rüge inhaltlich unbegründet ist.