e) Der Einschätzung des beco kann gefolgt werden. Einerseits ist das Grundstück des Beschwerdeführers bereits überbaut, weshalb einzig die zu erwartenden Lärmimmissionen auf die tatsächlich bestehenden lärmempfindlichen Räume seines Hauses massgeblich sind. Dass der südöstliche Teil seines Grundstücks dereinst ebenfalls überbaut werden könnte, ist bei dieser Ausgangslage hingegen unbeachtlich. Folglich besteht kein Anlass, die mutmasslichen Lärmimmissionen auf den südöstlichen Teil des Grundstücks bzw. auf das dereinstige Gebäude abzuklären. Andererseits werden die Planungs- und Vorsorgewerte bei allen untersuchten Immissionsmesspunkten eingehalten.