Ist ein Grundstück überbaut, das heisst besteht bereits ein Gebäude, so gelten die Belastungsgrenzwerte in den lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV (Art. 41 Abs. 1 LSV). Abgestellt wird somit auf die tatsächlich bestehenden lärmempfindlichen Räume eines Gebäudes, ohne Rücksicht darauf, ob eine andere Anordnung oder Nutzung der Räume möglich oder eine Erweiterung oder Aufstockung des bestehenden Gebäudes bau- und planungsrechtlich zulässig wäre. Das Bundesgericht hält daher auch Lärmmessungen im Garten einer überbauten Parzelle nicht für erforderlich, auch wenn darin theoretisch eine neue Baute errichtet werden könnte.25