Beim Bauvorhaben handelt es sich um eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG24 und Art. 2 Abs. 1 LSV, deren Lärmimmissionen die massgeblichen Planungswerte in der Umgebung grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Was unter „Umgebung“ zu verstehen ist, hat der Bundesrat in den Art. 41 und 39 LSV konkretisiert, welche die (räumliche) Geltung der Belastungsgrenzwerte und den sich daraus ergebenden Ort der Ermittlung von Lärmimmissionen regeln. Diese Bestimmungen unterscheiden zwischen „Gebäuden“ 21 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41).