c) Bauten und Anlagen, welche in den Anwendungsbereich der ÜO fallen, müssen in Bezug auf Lärm-, Abgas- und Staubemissionen die massgeblichen gesetzlichen Grenzwerte einhalten; es gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) III (Art. 6 Abs. 3 der Vorschriften zur ÜO). In der Wohn- und Arbeitszone WA, in welcher das Grundstück des Beschwerdeführers liegt22, gilt ebenfalls die ES III (Art. 21 Abs. 5 GBR23).