Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Immissionsmesspunkte richtig gewählt worden wären, sei deshalb falsch. Gestützt auf den Umweltbericht sei vielmehr damit zu rechnen, dass im südwestlichen (recte: südöstlichen) Teil seines Grundstücks die Planungswerte nicht eingehalten würden. Das Baugesuch sei deshalb an die Vorinstanz zurück zu weisen. Diese habe auf Kosten der Beschwerdegegnerin ein unabhängiges Lärmgutachten einzuholen, in welchem die mutmasslichen Lärmimmissionen auf den südöstlichen Teil des Grundstücks bzw. auf das RA Nr. 110/2017/7 11