a) Der Beschwerdeführer rügt, der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Umweltbericht sei unvollständig, da dieser die zu erwartenden Lärmimmissionen auf dem südöstlichen Teil seines Grundstücks ausser Acht lasse. Dieser Teil des Grundstücks sei zwar noch nicht überbaut, flächenmässig stelle er aber eine eigene Baulandparzelle dar, welche dereinst überbaut würde. Der zu erwartende Betriebslärm würde den südlichen Teil seines Grundstücks am meisten belasten. Denn es sei genau diese Fläche und es werde das dereinstige Gebäude sein, welche der geplanten Betonzentrale am nächsten zu stehen kämen.