Sie muss nicht den für den Beschwerdeführer hinsichtlich Lärm- und Luftimmissionen sowie Landschaftsbild und Wald optimalen Standort wählen, solange das Vorhaben die entsprechenden Vorschriften einhält. Da diese Vorschriften eingehalten werden (E. 3, 5 - 7), ist die Beschwerde auch bezüglich der Standortwahl unbegründet. Soweit die betreffende Rüge pauschal vorgebracht wird und sich grundsätzlich gegen den geplanten Standort wendet, kommt sie im Baubewilligungs- bzw. Baubeschwerdeverfahren ohnehin verspätet; sie hätte vielmehr bereits im Rahmen der Änderung des Baureglements bzw. des Erlasses der ÜO vorgebracht werden müssen. 5. Lärmimmissionen