Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das KAWA den Antrag stellte, „die beantragte Bewilligung“ unter Auflagen zu erteilen. Damit konnte das KAWA einzig die von der Beschwerdegegnerin beantragte Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands gemäss Art. 26 Abs. 1 KWaG gemeint haben; denn nur um diese ging es letztlich im Amtsbericht des KAWA. Formell erteilt wurde die Ausnahmebewilligung schliesslich vom Regierungsstatthalteramt Seeland als Leitbehörde des koordinierten Verfahrens, in welchem der angefochtene Gesamtentscheid ergangen ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Art. 9 Abs. 2