c) Es ist unbestritten, dass die gerügte Erschliessungsstrasse den gesetzlichen Waldabstand an gewissen Stellen bis auf null Meter unterschreitet. Das KAWA hält in seinem Amtsbericht vom 8. September 2016 jedoch ausdrücklich fest, dass die Waldfunktionen durch das Bauvorhaben nicht entscheidend beeinträchtigt würden und die Walderhaltung mit entsprechenden baulichen Massnahmen gewährleistet bleibe. Diese Einschätzung erscheint plausibel und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das KAWA den Antrag stellte, „die beantragte Bewilligung“ unter Auflagen zu erteilen.