a) Das Areal des Kieswerks Arch, auf welchem das Bauvorhaben realisiert werden soll, ist grösstenteils von Wald umgeben. Im Rahmen der Revision der ÜO im Jahr 2014 wurde im Überbauungsplan eine verbindliche Waldgrenze gestützt auf das Waldfeststellungsverfahren gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG14 festgelegt; diese wurde vom Amt für Wald des Kantons Bern (KAWA) am 14. Juli 2014 genehmigt. Der Beschwerdeführer rügt, die geplanten Erschliessungsstrassen ausserhalb der Baulinie verletzten den erforderlichen Waldabstand. Der Abstand der Erschliessungsstrassen zum Wald betrage gemäss Amtsbericht des KAWA null Meter; die Waldgrenze sei jedoch verbindlich.