13 BVR 2000 S. 33 E. 4c; VGE 2009/251 vom 4.2.2010, E. 2.2. RA Nr. 110/2017/7 7 kann nicht auf die genannte Rüge eingetreten werden. Die Vorinstanz musste sich daher in ihrem Entscheid auch nicht mit den Vorbringen der Parteianwälte zur Baulinie anlässlich der Einigungsverhandlung auseinandersetzen. 3. Waldabstand