f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Rüge betreffend Überschreitung der Baulinie verspätet erfolgt ist. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner Einsprache anwaltlich vertreten war. Da vorliegend schliesslich nicht die Verwirklichung zwingenden öffentlichen Rechts in schwerwiegender Weise bedroht ist, rechtfertigt es sich auch nicht die Frage der Zulässigkeit der Überschreitung der Bauline von Amtes wegen zu überprüfen.13 Demnach 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 34 N. 20 mit Hinweisen. 12 Vgl. Vorakten, pag. 83.