Da die in Frage stehende Baulinie lediglich auf den Plänen ersichtlich ist, wäre aus einer Profilierung bzw. Aussteckung der geplanten Erschliessungstrassen alleine noch nicht zu erkennen gewesen, dass diese die Baulinie teilweise überschreiten. Folglich hätte man selbst bei einer entsprechenden Profilierung bzw. Aussteckung Einblick in die Baugesuchsakten nehmen müssen. Dies hat der Beschwerdeführer allem Anschein nach auch getan; zumindest spricht er in Ziffer 5 seiner Einsprache vom 29. August 2016 die Profilierung der „neu zu errichtenden Strassen“ an und verweist dabei auf die Unterlagen der Planauflage.12