So müssen aus der Profilierung die für das Erscheinungsbild wesentlichen Abmessungen im Gelände, nicht aber sämtliche Einzelheiten der geplanten Baute ersichtlich sein. Um Details über das Vorhaben zu erfahren, müssen die Interessierten vielmehr die Baugesuchsakten – insbesondere die Pläne – einsehen. Im Übrigen kann aus einer mangelhaften Profilierung ohnehin keine Rechte ableiten, wer selber durch den Mangel keinen Nachteil erlitten hat.11 Da die in Frage stehende Baulinie lediglich auf den Plänen ersichtlich ist, wäre aus einer Profilierung bzw. Aussteckung der geplanten Erschliessungstrassen alleine noch nicht zu erkennen gewesen, dass diese die Baulinie teilweise überschreiten.