Es ist nicht ersichtlich, weshalb es sich vorliegend anders verhalten sollte. Der Beschwerdeführer kann sich insbesondere nicht auf den Standpunkt stellen, die Rüge betreffend Überschreitung der Baulinie habe nicht bereits mit der Einsprache bzw. fristgerecht erhoben werden können, da während der öffentlichen Auflage mangels Profilierung bzw. Aussteckung der geplanten Erschliessungsstrassen nicht zu 5 BVR 2015 S. 15 E. 1.4; VGE 2012/441 vom 22.3.2013, E. 3, 2010/90 vom 1.11.2010, E. 2.3-2.5. 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 40-