Erst anlässlich der Einigungsverhandlung vom 2. November 2016, also rund zwei Monate nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist7, rügte der Beschwerdeführer erstmals eine Überschreitung der Baulinie.8 Damit erfolgte diese Rüge jedoch verspätet. Bei der Einsprachefrist gemäss Art. 31 Abs. 1 BewD9 handelt es sich nämlich um eine Verwirkungsfrist; nachträglich können deshalb grundsätzlich keine neuen Einwendungen mehr erhoben werden.10 Es ist nicht ersichtlich, weshalb es sich vorliegend anders verhalten sollte.