So könnten dadurch die Lärm- und Luftimmissionen auf die umliegenden Liegenschaften sowie die Auswirkungen auf die Flora, Fauna und Lebensräume reduziert bzw. Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild gänzlich verhindert werden; eine Überschreitung der Baulinie wurde jedoch in keiner Weise thematisiert. Auch im Zusammenhang mit der in der Einsprache kritisierten Erschliessung (vgl. dort Ziffer 7) rügte der Beschwerdeführer keine Verletzung der Baulinie. Die Einsprache zielte diesbezüglich einzig auf das Verkehrsaufkommen und die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die F.________strasse ab.