e) In seiner Einsprache vom 29. August 2016 hat der Beschwerdeführer weder explizit eine Überschreitung der Baulinie gerügt noch diesen Themenbereich angesprochen: In Ziffer 13 der Einsprache machte der Beschwerdeführer zwar geltend, der Standort der Betonzentrale innerhalb des Kieswerkareals sei nicht optimal gewählt und deren Verschiebung in südliche Richtung, weg von der Hügelkante, hätte zahlreiche Vorteile. So könnten dadurch die Lärm- und Luftimmissionen auf die umliegenden Liegenschaften sowie die Auswirkungen auf die Flora, Fauna und Lebensräume reduziert bzw. Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild gänzlich verhindert werden;