Die Erschliessungsstrassen könnten zudem nicht als ungedeckte Lagerflächen für Kies im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Vorschriften zur ÜO qualifiziert oder mit solchen Flächen verglichen werden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz befinde sich das Bauprojekt also nicht innerhalb der definierten Baulinie. Im Übrigen habe sich die Vorinstanz nicht mit den Vorbringen der Parteianwälte zur Baulinie anlässlich der Einigungsverhandlung auseinandergesetzt. Zusammengefasst sei dem Vorhaben zufolge Überschreitung der zwingenden Baulinie der Bauabschlag zu erteilen.