b) Der Beschwerdeführer rügt, die betreffenden Erschliessungsstrassen seien wesentlicher Bestandteil der Betonzentrale; diese könne ohne die Erschliessungsstrassen nicht funktionieren. Die Betonzentrale dürfe deshalb nicht als isolierte Baute angesehen werden. Das Bauvorhaben sei vielmehr als Ganzes zu betrachten. Folglich müsse das gesamte Bauprojekt, mithin auch die Erschliessungsstrassen, innerhalb der Baulinie liegen. Die Erschliessungsstrassen könnten zudem nicht als ungedeckte Lagerflächen für Kies im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Vorschriften zur ÜO qualifiziert oder mit solchen Flächen verglichen werden.