Weiter sei von der Lastenausgleichsforderung Kenntnis zu nehmen und zu geben. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm der Baubeginn anzuzeigen zwecks Einreichung und Begründung der Lastenausgleichsklage. Er macht insbesondere geltend, gewisse Teile der geplanten arealinternen Erschliessungsstrassen würden in unzulässiger Weise die in der ÜO festgelegte Baulinie überschreiten. Daneben bemängelt der Beschwerdeführer die Überprüfung der zu erwartenden Lärm- und Luftimmissionen des Bauvorhabens.