a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV16). Die Beschwerdeführenden hatten eine Anpassung der Rechnung beantragt. Sie dringen daher mit ihrem Antrag durch. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführenden als obsiegende Partei. Sie haben keine Verfahrenskosten zu tragen. Gemeinden können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Verfahrenskosten trägt demnach der Kanton.